Ergebnisbericht “Kinderrechte in die Verfassung” veröffentlicht

Nach langer Beratung ist der Ergebnis-Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zu „Kinderrechte in die Verfassung“ der, wie wir wissen, bereits seit März fertig ist (!!), nun veröffentlicht. Trotz der langen Zeit ist man sich nicht einig, und sind drei verschiedene Textvorschläge im Raum, die sich wie folgt lesen (Hervorhebung durch uns):

Alternative 1:
„Jedes Kind hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Maßgabe von Artikel 103 Absatz 1 sowie Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3“

Die „harmloseste“ Variante spiegelt die aktuelle Rechtsprechung und auch die bereits bestehenden Ansprüche aus dem Grundgesetz wieder. „Angemessene“ Berücksichtigung auch nur bei „unmittelbarer“ Betroffenheit der „Rechte“ der Kinder stellt das Kindeswohl nicht über die Erziehungsrechte der Kinder, vor allem der dritte Satz ist quasi überflüssig, was auch einige Mitglieder dieser AG genau so sehen. Fazit: Wozu eine Formulierung, die den Istzustand beschreibt? Wäre da nicht der kleine Haken, gleich dazu mehr.

Alternative 2:
„Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, wesentlich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Fazit hierzu: Der dritte Satz ist rausgeflogen, weil in der Tat überflüssig, dafür hat man den möglichen Zuständigkeitsbereich erweitert, indem das Kindeswohl bei allem Handeln, das Kinder irgendwie betrifft und nicht nur, wenn es direkt ihre Rechte betrifft, überprüft werden soll und dann soll es nicht nur einfach, sondern „wesentlich“ berücksichtigt werden.
Verzeihen Sie die Wortklaubereien, aber im Juristischen liegt der Teufel immer im Detail und manchmal an einem Wort, das fehlt, oder hinzugefügt wird. „Wesentlich“ bedeutet juristisch eben mehr, man hat in Variante 2 also eine Schippe draufgelegt und das Kindeswohl (das von wem auch immer dann definiert wird), inhaltlich schon mal neben das Erziehungsrecht der Eltern platziert. Zusätzlich zum Recht auf Achtung und Schutz ist zudem das Recht auf „Förderung“ der Grundrechte der Kinder eingefügt. Das definiert klar die Notwendigkeit aktiven Handels durch den Staat – er erweitert hier also seinen Handlungsspielraum

Alternative 3:
„Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, vorrangig [alternativ: wesentlich] zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinungentsprechend seinem Alter und seiner Reife.“

Hier lesen wir eindeutig die Handschrift linker und auch grüner Entwürfe. Der staatliche Handlungsauftrag durch „Förderung“ ist geblieben. Die Kinderinteressen sind von „wesentlich“ zu „vorrangig“ gerückt und damit VOR das Erziehungsrecht der Eltern. Und dann soll jetzt auch die Meinung und das Mitspracherecht jedes Kindes je nach Alter und Reife verfassungsrechtlich abgesichert sein. Jeder der schon mal mit einer 14-Jährigen in der Pubertät diskutiert hat, weiß, was das heißt. Wir hätten damit also einen klassischen „Gummiparagraphen“.


Der Haken zusätzlich bei allen drei Varianten: Alle Formulierungen enthalten das neue „Recht auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft.“  Die Entwicklung zur Persönlichkeit soll also neuerdings mit Hilfe und in der sozialen Gemeinschaft stattfinden. Das Wort Familie kommt hier nicht vor! Es ist der mögliche Türöffner zu Kitapflicht oder auch zur Ganztagspflicht. Das geht überhaupt nicht.

Deswegen unser Fazit: KEINE dieser Varianten ist akzeptabel, wir fordern: Finger weg vom Grundgesetz und von den Elternrechten. Wir brauchen keinen Nanny-Staat, der uns erklärt, was gut ist für unsere Kinder.